Betrüger fordern derzeit wieder verstärkt Unternehmer im Zusammenhang mit Handelsregisteranmeldungen zur Begleichung von angeblichen Gebührenbescheiden auf, die in Wirklichkeit nicht von den zuständigen Gerichten und Behörden stammen. Auch Angebote über vermeintlich zwingende Eintragungspflichten in diverse Register und Bücher, die tatsächlich jedoch weder amtlich noch verpflichtend sind, erfreuen sich bei dubiosen Anbietern großer Beliebtheit. Gerade Jungunternehmer und unerfahrene Unternehmensgründer sind in das Visier der Täter gerückt.
Wenn der Start des eigenen Unternehmens bevorsteht, gilt es für Jungunternehmer eine Vielzahl an Herausforderungen zu meistern: Zahlreiche bürokratische Hürden sind zu überwinden, neue Mitarbeiter müssen gesucht werden und nicht zuletzt ist auch die eigene Erfolgsstrategie stets im Blick zu behalten. Da verwundert es nicht, wen Existenzgründer in der Startphase leicht den Überblick verlieren und ihnen das ein oder andere Schreiben "durch die Lappen geht". Gerade Rechnungen, die angeblich für die kürzlich erfolgte Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister ausgestellt sind, wandern hier schnell ungeprüft in die Buchhaltung. Die Täuschung bemerken die Unternehmer oft erst dann, wenn schon beträchtliche Summen "ins Leere" geflossen sind und ihnen die offizielle Rechnung der Landesjustizkasse übersandt wird.
"Mit jeder Handelsregisteranmeldung wird zugleich eine elektronische Bekanntmachung im offiziellen Unternehmerregister des Bundesanzeiger Verlags ausgelöst, in dem veröffentlichtungspflichtige Daten zentral und online abgerufen werden können", erklärt Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. "Das Unternehmensregister wurde im Jahr 2007 zur Zusammenführung von Unternehmensinformationen und Erreichung von mehr Markttransparenz eingeführt; allerdings machen sich Betrüger die amtlichen Veröffentlichungen auch gezielt zunutze und suchen auf diesem Weg nach Unternehmen, die vor kurzem in das Handelsregister eingetragen wurden", so Dr. Meininghaus weiter.
Die vermeintlich amtlichen Rechnungen werden zumeist in behördenähnlich gestalteten Schreiben versandt, die gekonnt den Eindruck erwecken, tatsächlich von den zuständigen Landesjustizkassen zu stammen. Dabei sind in den Bescheiden gerne umfassende Erläuterungen und Hinweise zur bestehenden Rechtslage enthalten, um den Anschein der Echtheit zu unterstreichen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gefälschten Rechnung können insbesondere die Angabe ausländischer Konten und Rufnummern, die fehlende Nennung von Ansprechpartnern und Telefonnummern für Rückfragen oder auffällige E-Mail-Adressen sein.
Dieses dreiste Vorgehen ist jedoch keineswegs neu. So wurde bereits in der Vergangenheit vielfach vor solchen Machenschaften gewarnt. Gerade in jüngster Zeit scheinen aber diverse Anbieter das Geschäft wieder neu entdeckt zu haben, wonach kostenpflichtige Veröffentlichungen oder Eintragungen in nichtamtliche Register, Datenbanken oder Verzeichnisse angeboten werden, welche für Unternehmen allerdings vollkommen unnötig und wirkungslos sind. Der einzige "Nutzen", der hier bleibt, ist der Gewinn für die Betreiber dieser nichtoffiziellen Register. Besonders irreführend sind solche Eintragungsofferten dann, wenn suggeriert wird, die angebotene Eintragung sei im Zuge der Unternehmensgründung als zwingende Gründungsvoraussetzung gesetzlich vorgeschrieben.
"Allein durch die Übersendung von Rechnungen, Zahlungsaufforderungen oder Angeboten entsteht für Unternehmer keinerlei Zahlungsverpflichtung" sagt Dr. Meininghaus. Wenn man nach einer Handelsregisteranmeldung von einer anderen Stelle als von dem betreuenden Notar oder der Landesjustizkasse eine Rechnung erhält, sollte man Vorsicht walten lassen. In Zweifelsfällen sollten sich verunsicherte Unternehmer immer bei der zuständigen Landesjustizkasse die Echtheit einer zugesandten Rechnung bestätigen lassen.